RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde kann die Ladung entweder in Form der so genannten einfachen Ladung oder in Form des Ladungsbescheides aussprechen. Der einfachen Ladung kommt lediglich die Bedeutung einer verfahrensrechtlichen Anordnung zu, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Sie kann daher auch nicht abgesondert von der Hauptsache vor dem VwGH angefochten werden. Der Ladungsbescheid unterscheidet sich von der einfachen Ladung in seiner Form dadurch, dass er für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles die Verhängung von Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung androht; er ist gem § 19 Abs 3 AVG zu eigenen Handen zuzustellen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090036.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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