RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0030

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Klärt die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren nicht auf, von wem handschriftliche Zusätze auf der maschinschriftlichen Fassung eines SV-Gutachtens stammen, dessen Echtheit nicht bestritten wird, und stellen diese inhaltlich weder eine Ergänzung noch eine Abänderung des Gutachtens dar, liegt darin kein zur Aufhebung durch den VwGH führender relevanter Verfahrensmangel.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090030.X01

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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