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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Klärt die Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren nicht auf, von wem handschriftliche Zusätze auf der maschinschriftlichen Fassung eines SV-Gutachtens stammen, dessen Echtheit nicht bestritten wird, und stellen diese inhaltlich weder eine Ergänzung noch eine Abänderung des Gutachtens dar, liegt darin kein zur Aufhebung durch den VwGH führender relevanter Verfahrensmangel.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Ergänzung Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090030.X01Im RIS seit
12.04.2006