RS Vwgh 1988/3/24 87/09/0030

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die erstmals in der Berufung geltend gemachte Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ist von der Berufungsbehörde mangels Identität des Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090030.X03

Im RIS seit

12.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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