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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die erstmals in der Berufung geltend gemachte Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung ist von der Berufungsbehörde mangels Identität des Verfahrensgegenstandes zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090030.X03Im RIS seit
12.04.2006