RS Vwgh 1988/3/24 88/06/0036

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des RA liegt vor, wenn dieser nicht das endgültig fertiggestellte Original einer Eingabe unterfertigt hat, sondern Korrekturen oder Ergänzungen (Fertigstellung des Kopfes) einem Konzipienten überließ (Hinweis auf E vom 23.5.1985, 85/06/0003). Daher kann eine telefonische Überwachung als nicht ausreichend angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060036.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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