RS Vwgh 1988/3/24 86/02/0169

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §7 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte: 84/07/0088 E 19. Februar 1985;

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 Stmk GVG 1983 vermittelt dem Miteigentümer, der nicht Partner des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes ist, kein uneingeschränktes Mitspracherecht im grundverkehrsbehördlichen Verfahren. Nur ausnahmsweise werden subjektive Rechte des Miteigentümers begründet, wie etwa durch § 7 Z 7 Stmk GVG 1983 (Hinweis E 19.2.1985, 84/07/0088). Die Ausführungen des Miteigentümers in der VwGH-Beschwerde gegen die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines ideellen Anteiles durch einen anderen Miteigentümer an einen Dritten betreffend Verletzung von Bestimmungen des GVG, die keine subjektiven Rechte für ihn begründen (hier § 4 Abs 1), sind unbeachtlich.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986020169.X02

Im RIS seit

27.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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