RS Vwgh 1988/3/24 88/09/0038

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Veröffentlicht am 24.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1989/6, 364;

Rechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG ist sinngemäß auch für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090038.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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