Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §15;Rechtssatz
Die Unterbrechung des Zivildienstes nach § 19 Abs 3 ZDG ist der Sache nach ein inadäquates Mittel, um den Zivildienstpflichtigen zur Erfüllung seiner sich aus den §§ 18a iVm 22 und 23 ergebenden Verpflichtungen zu verhalten. Als Sanktion für die Verweigerung der angeordneten Zivildienstleistungen kommen nur die Nichtanrechnung von Zeiten nach § 15 ZDG und allenfalls Strafen nach dem X. Abschnitt dieses Gesetzes in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110011.X03Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012