RS Vwgh 1988/3/25 88/11/0011

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Veröffentlicht am 25.03.1988
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §15;
ZDG 1986 §18a;
ZDG 1986 §19 Abs3;
ZDG 1986 Abschn10;

Rechtssatz

Die Unterbrechung des Zivildienstes nach § 19 Abs 3 ZDG ist der Sache nach ein inadäquates Mittel, um den Zivildienstpflichtigen zur Erfüllung seiner sich aus den §§ 18a iVm 22 und 23 ergebenden Verpflichtungen zu verhalten. Als Sanktion für die Verweigerung der angeordneten Zivildienstleistungen kommen nur die Nichtanrechnung von Zeiten nach § 15 ZDG und allenfalls Strafen nach dem X. Abschnitt dieses Gesetzes in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110011.X03

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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