Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §18;Rechtssatz
Die bloße Tatsache, dass der Zivildiener den Grundlehrgang nach § 18a ZDG nicht absolviert hat, nimmt ihm nicht die Eignung, an der ihm zugewiesenen Einrichtung die ihm dort abverlangten Dienste zu leisten. Sie ist daher kein Grund zur Unterbrechung des Zivildienstes iS des § 19 Abs 3 ZDG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110011.X02Im RIS seit
02.02.2007Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012