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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §34 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Wesen der Ordnungsstrafe entspricht es, dass nicht ein Organwalter "beleidigt" wird, sondern dass sich eine Person im Umgang mit der Behörde einer Ausdrucksweise bedient hat, die nicht dem Anstand entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110271.X04Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021