RS Vwgh 1988/3/25 87/11/0271

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Veröffentlicht am 25.03.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs1
AVG §34 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/11/0272
Vorgeschichte:
86/11/0145 E 25.03.1987 VS VwSlg 12429 A/1987;

Rechtssatz

Dem Wesen der Ordnungsstrafe entspricht es, dass nicht ein Organwalter "beleidigt" wird, sondern dass sich eine Person im Umgang mit der Behörde einer Ausdrucksweise bedient hat, die nicht dem Anstand entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110271.X04

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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