RS Vwgh 1988/3/25 87/11/0275

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Veröffentlicht am 25.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Auch im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels maßgebenden Sachverhaltes hat die Behörde gem § 39 Abs 2 AVG nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit vorzugehen. Der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (Hinweis auf E 18.12.1984, 84/05/0175). Gibt der Zustellempfänger nicht nur die Dauer seiner Abwesenheit und den Aufenthaltsort an, sondern nennt auch den Namen und Anschrift einer Zeugin, so ist die Behörde - auch wenn die Einvernahme dieser Zeugin in der Folge nicht mehr möglich ist -

verpflichtet, den Zustellempfänger über die näheren Umstände seines Aufenthaltes an dem angegebenen Aufenthaltsort zu befragen. Die Behörde ist diesfalls nicht berechtigt, sich auf die Rechtsprechung des VwGH zu berufen, derzufolge das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht etwa mit der bloßen Behauptung eines Auslandsaufenthaltes oder einer Ortsabwesenheit dargetan werden kann.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110275.X01

Im RIS seit

19.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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