RS Vwgh 1988/3/25 87/11/0271

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Veröffentlicht am 25.03.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs1
AVG §34 Abs3
VStG §19 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/11/0272
Vorgeschichte:
86/11/0145 E 25.03.1987 VS VwSlg 12429 A/1987;

Rechtssatz

Verweigert der Bestrafte Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so ist es nicht unzulässig aus der beruflichen Stellung des Bestraften als Angestellter den Schluss zu ziehen, dass sein Einkommen nicht besonders niedrig sei.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110271.X06

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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