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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §54;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/10/0110 E 13. November 1989 VwSlg 13061 A/1989;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 54 ForstG ist als Haftungsbestimmung von der ausschließlich der Schaffung von Abhilfe gegen durch Luftverunreinigungen hervorgerufenen Schäden dienenden Vorschrift des § 51 leg cit getrennt zu sehen. Jedenfalls kann aus § 54 kein Gebot für die Forstbehörde abgeleitet werden, sie hätte in einem Feststellungsbescheid gem § 51 Abs 1 die Inhaber aller Anlagen zu erfassen, deren Emissionen als Ursache der Gefährdung der Waldkultur in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100155.X05Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019