RS Vwgh 1988/3/28 87/10/0140

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Veröffentlicht am 28.03.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0038 E 4. Mai 1987 VwSlg 12462 A/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Deckungsschutz im Rodungsverfahren für den nachbarlichen Wald ist nicht in jedem Fall zu gewähren: Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der so vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs 2 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs 3 FG) in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100140.X03

Im RIS seit

08.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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