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Naturschutz Landschaftsschutz UmweltschutzNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Gebundene Entscheidungen unterliegen den Legalitätsgebot, sodaß hiebei die Beisetzung von Nebenbestimmungen nur zulässig ist, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (hier: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung unter einer Bedingung).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Spruch und Begründung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100151.X05Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021