RS Vwgh 1988/3/28 87/10/0155

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Veröffentlicht am 28.03.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §51 Abs1;
ForstG 1975 §51 Abs2;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:89/10/0110 E 13. November 1989 VwSlg 13061 A/1989;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte zwei getrennte Verfahren installieren: Das gem § 51 Abs 1 ForstG mit einem Feststellungsbescheid und das nach § 51 Abs 2 ForstG mit einem Leistungsbescheid abzuschließende Verfahren. Das Verhältnis des gem § 51 Abs 1 ForstG mit einem Feststellungsbescheid abzuschließenden Verfahrens zu dem gem § 51 Abs 2 leg cit mit einem Leistungsbescheid abzuschließenden Verfahren IST DADURCH gekennzeichnet, dass ein zur Setzung von Maßnahmen verpflichtender Bescheid nach Abs 2 das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gem Abs 1 zur unabdingbaren Voraussetzung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100155.X02

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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