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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §51 Abs1;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/10/0110 E 13. November 1989 VwSlg 13061 A/1989;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte zwei getrennte Verfahren installieren: Das gem § 51 Abs 1 ForstG mit einem Feststellungsbescheid und das nach § 51 Abs 2 ForstG mit einem Leistungsbescheid abzuschließende Verfahren. Das Verhältnis des gem § 51 Abs 1 ForstG mit einem Feststellungsbescheid abzuschließenden Verfahrens zu dem gem § 51 Abs 2 leg cit mit einem Leistungsbescheid abzuschließenden Verfahren IST DADURCH gekennzeichnet, dass ein zur Setzung von Maßnahmen verpflichtender Bescheid nach Abs 2 das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides gem Abs 1 zur unabdingbaren Voraussetzung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100155.X02Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019