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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des LR in M, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Jänner 2007, Zl. Wa-199/06, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung habe gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Bezirksgericht Schwechat am 31. August 2006 gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO erlassen habe. In der Begründung der einstweiligen Verfügung werde angeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Zeitpunkt, zu dem seine Ehefrau die Scheidungsklage eingereicht habe, immer aggressiver verhalten habe, immer wieder grundlos ausgerastet sei und sowohl seine Schwiegermutter als auch seine Ehegattin bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe seiner Schwiegermutter angedroht, sie über die Stiegen zu stoßen. Für das Bezirksgericht Schwechat sei bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Frau und seiner Schwiegermutter gegenüber immer aggressiver verhalten habe und dass es immer wieder zu Streitsituationen gekommen sei, in deren Verlauf der Beschwerdeführer die Ehegattin auch mit dem Umbringen bedroht habe. Es sei auch zu körperlichen Angriffen gegen die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und gegen seine Frau gekommen. Am 1. September 2006 sei von der Polizeiinspektion Leopoldsdorf ein vorläufiges Waffenverbot erlassen worden. Die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und Munition seien sichergestellt worden. Unter den sichergestellten Waffen hätten sich auch zwei verchromte Gasfeuerzeuge in Metallausführung mit eingebauten bzw funktionsfähigen Springmessermechaniken und ein Messer mit einem Schlagring als Griff befunden. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen des Landeskriminalamtes für Niederösterreich handle es sich dabei um verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 WaffG. Der Beschwerdeführer habe seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen in einem Tresor in M verwahrt gehabt. Den Schlüssel zu diesem Tresor habe seine Tochter, welche zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht berechtigt sei, in Besitz gehabt.
Nach Darlegung des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmung des § 12 WaffG führte die belangte Behörde aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 23. August 2006 auf dem Bezirksgericht Schwechat angegeben habe, dass der Beschwerdeführer sie und seine Schwiegermutter bereits mehrmals bedroht habe. Weiters würde der Beschwerdeführer seit der Einbringung der Scheidungsklage immer wieder völlig grundlos ausrasten und seine Ehefrau und deren 76- jährige schwer herzkranke Mutter beschimpfen und bedrohen. Im Wissen über die Waffen des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau Angst bekommen, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen in die Tat umsetzen würde. Der Beschwerdeführer habe seiner Schwiegermutter gedroht, sie über die Stiegen zu stoßen und dass sie auf dem Friedhof probeliegen gehen solle. Weiters habe der Beschwerdeführer öfters davon gesprochen, dass er die ganze Situation nicht mehr aushalten und selbst befürchten würde, durchzudrehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit die vom Beschwerdeführer ausgestoßenen Drohungen nicht ernst genommen, auf Grund der Häufigkeit der Drohungen und vor allem auch des aggressiven Vorgehens gegen ihre Mutter habe sie jedoch Angst um ihre Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahme bei der Behörde die ihm zur Last gelegten Drohungen bestritten.
Da somit Aussage gegen Aussage stehe, habe die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu einer Entscheidung zu gelangen. Es liege nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade wenn eine Ehe zerbreche, der Ehepartner, der nicht die Scheidung eingebracht habe, dazu neige, massiven Druck auf den scheidungswilligen Ehepartner auszuüben. Auf Grund einer fehlenden Anzeige bzw der fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung sei es nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 107 StGB gekommen, dennoch lägen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer gefährlichen Drohung vor. Die belangte Behörde habe keinen Zweifel daran, dass sich die Vorfälle so abgespielt haben, wie sie in der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Schwechat dargestellt seien. Im Zuge der Niederschrift vor der erstinstanzlichen Behörde sei dem Beschwerdeführer auch der Besitz von verbotenen Waffen vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer besitze keine Ausnahmegenehmigung zum Besitz oder zum Führen von verbotenen Waffen. Auf Grund dessen sei er von der Polizeiinspektion Leopoldsdorf wegen des Verdachts des Vergehens nach § 50 WaffG angezeigt worden. Die Bezirksanwältin habe ein Diversionsverfahren gemäß § 90c StPO durchgeführt und eine Geldbuße in der Höhe von EUR 650,-- verhängt.
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass der alleinige Besitz von verbotenen Waffen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreiche, um ein Waffenverbot zu begründen, sehr wohl aber ausreichend sei, die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen. Im Fall des Beschwerdeführers stelle jedoch der illegale Besitz von verbotenen Waffen einen zusätzlichen Aspekt zu den gefährlichen Drohungen und den Tätlichkeiten dar, die eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 WaffG erforderten. Bei der Zusammenschau der vorhandenen Fakten komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen zu aggressiven Handlungen neige. Auf Grund der Aussage seiner Gattin und unter Berücksichtigung der eigenen Aussage des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen zu Unbeherrschtheit, Jähzorn, Aggressivität und Gewalttätigkeit neige. Solche Eigenschaften seien als Tatsachen zu werten, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch missbräuchliche Verwendung von Waffen im Bereich der Möglichkeit liege. Auch wenn die Ehe geschieden werden sollte, vermöge dies an der Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 WaffG nichts zu ändern.
Zum Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Schlüssel für den Safe, in dem er seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen verwahrt habe, nicht seiner zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigten Tochter überlassen habe, führte die belangte Behörde aus, dass auf diesen Tatbestand nicht näher eingegangen werde, da dieser lediglich für ein Verfahren auf Grund mangelnder Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG, aber nicht für die Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG von Bedeutung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt und entscheidungswesentliche Tatsachen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2006 ausdrücklich die Einvernahme zweier Zeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass er nicht Besitzer hinsichtlich der am 2. September 2006 vorgefundenen Waffen sei bzw seine Tochter keinen Zugang zu den genehmigungspflichtigen Waffen habe. Die belangte Behörde habe diese Personen jedoch nicht einvernommen. Nur durch die Einvernahme des Zeugen M. hätte der Umstand, warum am 2. September 2006 nochmals Waffen beim Beschwerdeführer vorgefunden worden seien, geklärt werden können. Durch die Einvernahme der Zeugin K. hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die Tochter des Beschwerdeführers niemals Zugang zu den genehmigungspflichtigen Waffen gehabt habe.
Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer einerseits auf einen aus dem Verwaltungsakt ersichtlichen Vorfall Bezug, wonach erst nach Verhängung des Waffenverbots und Sicherstellung der vom Beschwerdeführer bei Zustellung des Waffenverbotes gegenüber den Organen der Polizei genannten Waffen in seiner Wohnung neuerlich weitere Waffen vorgefunden und sichergestellt wurden. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und nicht zur Begründung der Verhängung des Waffenverbotes herangezogen.
Andererseits bezieht sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen darauf, dass er im Zuge einer Niederschrift vor der erstinstanzlichen Behörde angegeben hat, dass seine Tochter, welche nicht zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen berechtigt sei, den Schlüssel zum Safe, in dem diese Waffen aufbewahrt wurden, habe. Dies wurde zwar von der erstinstanzlichen Behörde berücksichtigt, im angefochtenen Bescheid jedoch ausdrücklich als nicht für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebend beurteilt.
Vor diesem Hintergrund kommt dem behaupteten Verfahrensmangel betreffend die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen keine Relevanz zu, da sich die beantragten Beweise auf einen nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt bezogen haben.
3. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass es am 9. Oktober 2006 vor dem BG Schwechat zu einer Tagsatzung im Zusammenhang mit der Scheidung gekommen sei, wobei im Zuge dieser Tagsatzung die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen habe und dieser somit gegenstandslos wurde. Die einstweilige Verfügung sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers erlassen worden und dieser habe das Vorbringen stets bestritten. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde hätten ihre Feststellungen auf Grundlage der im Ehescheidungsverfahren von der Ehefrau erhobenen Behauptungen getroffen und die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass diese Behauptungen seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgezogen worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor Erlassung der einstweiligen Verfügung bei Gericht lediglich als Auskunftsperson vernommen worden, sodass die diesbezüglichen Angaben keinen Beweis darzustellen vermöchten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers für zutreffend zu halten. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen Umstand auf, der im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof nur eingeschränkt vorzunehmenden Überprüfung im Hinblick auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen würde.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 23. April 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030049.X00Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008