RS Vwgh 1988/3/31 87/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AHR §17;
AHR §8 Abs1;
RAO 1868 §47;
RAT §16;
RAT §23 Abs2;
RAT TP3;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z1 litf;

Rechtssatz

Auslagen für die Kopien der Schriftsätze (hier: Beschwerde und Beschwerdeergänzung) sind keine Barauslagen des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO. Der Aufwand für sie ist durch das Schriftsatzhonorar nach AHR iVm Tp 3 C RAT abgegolten, Vorsorge für dessen Ersatz trifft in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise § 47 RAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140165.X02

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten