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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHR §17;Rechtssatz
Auslagen für die Kopien der Schriftsätze (hier: Beschwerde und Beschwerdeergänzung) sind keine Barauslagen des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO. Der Aufwand für sie ist durch das Schriftsatzhonorar nach AHR iVm Tp 3 C RAT abgegolten, Vorsorge für dessen Ersatz trifft in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise § 47 RAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140165.X02Im RIS seit
30.08.2005