RS Vwgh 1988/3/31 87/14/0165

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Veröffentlicht am 31.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z1 litf;

Rechtssatz

Porti des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes für die Übersendung von Beschwerde und Beschwerdeergänzung (sofern letztere nicht durch ihn allein verursacht) sind notwendige Brauslagen iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO, die aus Amtsgeldern zu berichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140165.X01

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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