RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0046

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 3

Stammrechtssatz

Das Gutachten eines Amtsachverständigen kann ohne Vorlage eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen mit der Behauptung, es widerspreche den Erfahrungen der Wissenschaft nur dann von einer Partei mit Erfolg bekämpft werden, wenn erwiesen wird, daß das Vorbringen dieser Partei selbst auf dem Niveau eines wissenschaftlichen Gutachtens steht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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