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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3Stammrechtssatz
In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X02Im RIS seit
08.04.1988