RS Vwgh 1988/4/8 87/18/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §25;
VStG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2072/71 E VS 1. Dezember 1972 VwSlg 4462 F/1972 RS 3

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 FinStrG erfüllt sind, steht der Behörde von Gesetzes wegen eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafanspruch und einer Verwarung nicht offen. In solchen Fällen ist zwingend von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Aus diesem Grund besteht auf die Anwendung des § 25 FinStrG ein vor dem VwGH verfolgbarer Rechtanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X02

Im RIS seit

08.04.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten