RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0046

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KAG Stmk 1957;

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt nicht eine räumliche Mindestgrösse eines Intensivbereiches vor. Eine räumliche Beengtheit kann daher keinen Grund zur Versagung der Bewilligung für einen Intensivbereich darstellen (hier: auch Sachverständige haben keine räumliche Mindestgröße vorgeschrieben).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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