RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0985/73 E 27. Februar 1974 VwSlg 8556 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat sich auch mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinanderzusetzen, wiewohl sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen und auch nicht durch ein von der Partei selbst beigebrachtes Gegengutachten belegt wurden (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBegründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten