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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0985/73 E 27. Februar 1974 VwSlg 8556 A/1974 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde hat sich auch mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinanderzusetzen, wiewohl sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen und auch nicht durch ein von der Partei selbst beigebrachtes Gegengutachten belegt wurden (Hinweis E 30.6.1969, 353/67, VwSlg 7615 A/1969).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBegründung BegründungsmangelVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018