Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass das Vorhandensein nur EINES Perfusors sowie die Unmöglichkeit, die Behandlungsmethoden der Peritoneal - oder Hämodialyse, der Hämoperfusion und der Blutreinigung sowie Plasmaseperationen durchzuführen, den med. Sachverständigen nicht veranlasste, Bedenken gegen die Bewilligung eines Intensivbereiches auszusprechen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018