RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1988
beobachten
merken

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KAG 1957 §3 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2;
KAG 1957 §3 Abs4;
KAG Stmk 1957 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass das Vorhandensein nur EINES Perfusors sowie die Unmöglichkeit, die Behandlungsmethoden der Peritoneal - oder Hämodialyse, der Hämoperfusion und der Blutreinigung sowie Plasmaseperationen durchzuführen, den med. Sachverständigen nicht veranlasste, Bedenken gegen die Bewilligung eines Intensivbereiches auszusprechen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten