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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3047/80 E 11. Februar 1981 VwSlg 10364 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in § 19 VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der §§ 19, 20 oder 21 Abs 1 VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des § 20 VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der §§ 19, 20 und 21 Abs 1 VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987180081.X01Im RIS seit
08.04.1988