RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0046

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0446/50 E 20. Februar 1954 VwSlg 3315 A/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Das Bemühen, die Beweiskraft eines Gutachtens im Verfahren vor dem VwGH zu erschüttern, kann nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn hervorkäme, daß sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet, in sich widerspruchsvoll ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenGutachten Überprüfung durch VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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