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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0446/50 E 20. Februar 1954 VwSlg 3315 A/1954 RS 1Stammrechtssatz
Das Bemühen, die Beweiskraft eines Gutachtens im Verfahren vor dem VwGH zu erschüttern, kann nur dann von Erfolg begleitet sein, wenn hervorkäme, daß sich das Gutachten auf einen unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund gründet, in sich widerspruchsvoll ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018