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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §339 Abs2 Satz1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0011 E 18. September 1984 VwSlg 11519 A/1984 RS 2Stammrechtssatz
In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge angewickelt wird (Hinweis E 25.3.1983, 81/04/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180027.X01Im RIS seit
11.07.2001