RS Vwgh 1988/4/8 88/18/0026

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Veröffentlicht am 08.04.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erklärung eines Antragstellers in einem Verfahren (hier nach dem RohrleitungsG), in welchem keine Auflagen vorgeschrieben werden können, er "akzeptiere den Vorschlag des Sachverständigen", ist nur dahin zu verstehen, daß der Antragsteller damit sein ursprünglich eingereichtes Vorhaben iSd Vorschlages des Sachverständigen abändert. Die Behörde hat daher ihrer Entscheidung nicht das ursprünglich eingereichte Vorhaben zugrunde zu legen, sondern ein im Sinne des Vorschlages des Sachverständigen modifiziertes Projekt; allenfalls hat sie, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung

der Projektunterlagen erforderlich ist, den Antragsteller aufzufordern, die Projektunterlagen abzuändern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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