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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Erklärung eines Antragstellers in einem Verfahren (hier nach dem RohrleitungsG), in welchem keine Auflagen vorgeschrieben werden können, er "akzeptiere den Vorschlag des Sachverständigen", ist nur dahin zu verstehen, daß der Antragsteller damit sein ursprünglich eingereichtes Vorhaben iSd Vorschlages des Sachverständigen abändert. Die Behörde hat daher ihrer Entscheidung nicht das ursprünglich eingereichte Vorhaben zugrunde zu legen, sondern ein im Sinne des Vorschlages des Sachverständigen modifiziertes Projekt; allenfalls hat sie, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung
der Projektunterlagen erforderlich ist, den Antragsteller aufzufordern, die Projektunterlagen abzuändern.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180026.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015