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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs4;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat zu prüfen, ob ein Bedarf an der Eröffnung des angestrebten Betriebes im öffentlichen Interesse des Ausgleiches von Angebot und Nachfrage gegeben ist. Eine Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen, wie etwa solche der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der allgemeinen Wirtschaftsförderung, findet dagegen im Hinblick auf die im § 5 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz normierten Kriterien für die Bedarfsprüfung im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180033.X04Im RIS seit
22.08.2006