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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs4;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde zu prüfen, ob durch die Verleihung einer Konzession den bestehenden Konkurrenzbetrieben Nachteile erwachsen. Aufgabe der Gewerbebehörde ist es vielmehr, darauf Rücksicht zu nehmen, ob ein Bedarf, d. h. ein öffentliches Interesse, an der Eröffnung des angestrebten Betriebes gegeben ist (Hinweis auf E 16.10.1956, 3080/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180033.X03Im RIS seit
22.08.2006