RS Vwgh 1988/4/11 87/10/0003

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Langte die Stellungnahme des Bf zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber am gleichen Tag, an dem der Bescheid vom zuständigen Organwalter genehmigt wurde, und damit noch vor der Bescheidzustellung (Erlassung), bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinander setzen müssen. (Hinweis auf E 18.10.1985, 85/18/0054 und E 23.10.1986, 86/02/0078).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100003.X01

Im RIS seit

21.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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