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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §32;Rechtssatz
Langte die Stellungnahme des Bf zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber am gleichen Tag, an dem der Bescheid vom zuständigen Organwalter genehmigt wurde, und damit noch vor der Bescheidzustellung (Erlassung), bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinander setzen müssen. (Hinweis auf E 18.10.1985, 85/18/0054 und E 23.10.1986, 86/02/0078).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100003.X01Im RIS seit
21.04.2006Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011