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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/05/0052 E 13. September 1983 RS 1Stammrechtssatz
Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Teil des Bescheides bildet, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung der Verhandlungsvorschrift, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann. Ungeachtet dessen kann gegen den Bescheid zulässigerweise die Berufung eingebracht werden, wenn der Bescheid einschließlich der Verhandlungsschrift bereits rechtswirksam an eine andere Partei dieses Verfahrens zugestellt worden ist (Hinweis E 4.5.1970, 0561/69, VwSlg 7790 A/1970).
Schlagworte
Spruch Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100033.X02Im RIS seit
19.04.2006