RS Vwgh 1988/4/11 87/10/0033

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0052 E 13. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Teil des Bescheides bildet, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung der Verhandlungsvorschrift, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann. Ungeachtet dessen kann gegen den Bescheid zulässigerweise die Berufung eingebracht werden, wenn der Bescheid einschließlich der Verhandlungsschrift bereits rechtswirksam an eine andere Partei dieses Verfahrens zugestellt worden ist (Hinweis E 4.5.1970, 0561/69, VwSlg 7790 A/1970).

Schlagworte

Spruch Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100033.X02

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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