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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVV 1981 §2 Z11 idF 1987/171;Rechtssatz
Die organisatorische Stellung eines Beamten als vorübergehender Leiter der Personalabteilung einer Universitätsdirektion, der auf der untersten Ebene der Verwaltung eine Leitungsfunktion in Unterordnung unter dem Universitätsdirektor ausübt, spricht bereits gegen das Vorliegen einer besonderen Leitungsfunktion. Dazu kommt, dass der Beamte nur eine eingeschränkte Approbationsbefugnis für 60 bis 65 vH der Angelegenheiten besitzt und den zu treffenden Entscheidungen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass auf die Universitäten nach § 2 Z 11 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 Dienstrechtsangelegenheiten nur in sehr eingeschränktem Umfang übertragen wurden so ist die behauptete Vergleichbarkeit der organisatorischen Stellung des Beamten mit der eines Leiters einer Ministerabteilung offensichtlich nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120291.X02Im RIS seit
25.09.2006