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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Satz2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0083 B 16. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 24 Abs 1 zweiter Satz und des § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100036.X01Im RIS seit
13.03.2008