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L81005 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
AVG §58 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des B S in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. April 2007, Zl. UVS- 5/12375/4-2007, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. März 2005, LGBl. Nr. 31/2005 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom 13. Juli 2006 wurde über den Beschwerdeführer als Lenker eines näher genannten Fahrzeuges wegen Übertretung des § 3 der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. März 2005, LGBl. Nr. 31/2005 (Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbegrenzungs-Verordnung), in Verbindung mit § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 420,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 80 Stunden verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 8. Februar 2006, um 10.18 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle der A 10 die für das Sanierungsgebiet nach dem IG-L festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers abgezogen worden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er sei zum Vorfallszeitpunkt Lenker des Fahrzeuges seiner Mutter gewesen. Dieses Geständnis rechtfertige eine erhebliche Reduktion der mit dem angefochten Straferkenntnis verhängten Geldstrafe. Dazu komme, dass er seit rund drei Jahren Besitzer eines Führerscheins sei und sich in dieser Zeit absolut wohl verhalten habe; zum Vorfallszeitpunkt sei er noch Schüler eines näher bezeichneten Gymnasiums in K und als solcher völlig einkommens- und vermögenslos gewesen. Erst seit Anfang Juni 2006 übe er einen Ferialjob aus und bringe dabei durchschnittlich EUR 900,-- ins Verdienen. Bezüglich der Straffrage sei auf den Tatzeitpunkt abzustellen, weshalb er zum Beweis dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt einkommens- und vermögenslos gewesen sei, den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter stelle. Die bisherige Unbescholtenheit, sein reumütiges und einsichtiges Geständnis in Verbindung mit der Tatsache, dass keinerlei erschwerende Umstände zu Tage getreten seien, rechtfertigten überdies die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG, sohin die Herabsetzung der Geldstrafe bis zur Hälfte der im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Mindeststrafe. Er beantragte, nach amtswegiger Beischaffung des Eichscheines des verwendeten Gerätes der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Berufung im Strafmaß Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. April 2007 wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die ausgesprochene Geldstrafe auf EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 80 Stunden) herabgesetzt wurde. Zunächst sei festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein geeichtes Radargerät festgestellt worden und die Richtigkeit dieser Feststellung vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell in Zweifel gezogen worden sei. Damit sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen; an Verschulden sei angesichts des Ausmaßes der Überschreitung Vorsatz anzunehmen. Von der Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers sei abgesehen worden, weil die Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht maßgeblich sei. Im Übrigen sei das Einkommen einer Person an sich kein Lebenssachverhalt, der einer Sinneswahrnehmung durch einen Menschen zugänglich sei.
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG aus, dass wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 IG-L Geldstrafen bis zu EUR 2.180,-- verhängt werden könnten. Über den Beschuldigten sei sohin eine Geldstrafe im unteren Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden. Sie entspreche durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat, sei doch die Absicht des Gesetzgebers, im Sanierungsgebiet eine Reduktion der Schadstoffbelastung zu erreichen, in gravierender Weise verletzt. Zu berücksichtigen sei weiters, dass der Beschuldigte sogar die gemäß § 20 Abs. 2 StVO auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten habe und daher davon auszugehen sei, dass auch die nach dieser Vorschrift rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt worden seien. Strafmildernd sei von bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen. Straferschwerend sei die vorsätzliche Begehungsweise, weil der Beschwerdeführer die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 10a StVO "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h" offenbar nicht übersehen habe und eine Überschreitung von beinahe 60 km/h zweifelsfrei auch ohne Blick auf den "Tacho" auffallen müsse. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht aufgekommen. Ein reumütiges Geständnis liege jedenfalls nicht vor, wenn in der Berufung bloß die Lenkereigenschaft eingestanden werde und sich der Berufungsantrag nicht auf das Strafmaß beschränke. Zudem sei eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat nicht erkennbar. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe sich ergeben, dass dieser von Juni 2006 bis Ende März 2007 in einem näher genannten Hotel bei einem Nettogehalt von ca. EUR 1.100,-- gearbeitet habe, sonst aber kein Vermögen besitze und auch keine Sorgepflichten zu tragen habe. Seit Anfang April 2007 sei der Beschwerdeführer als Schüler einkommenslos. Unter diesem Aspekt sei von deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, sodass eine Strafherabsetzung im spruchgemäßen Ausmaß vorzunehmen gewesen sei. Einer weiteren Strafherabsetzung seien der Erschwerungsgrund des Vorsatzes und der gravierende Unrechtsgehalt der Tat entgegengestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde meint eingangs ihrer Gegenschrift, der angefochtene Bescheid sei dem Vertreter des Beschwerdeführers am Montag, dem 16. April 2007, zugestellt worden, weshalb die 6- wöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde am Montag, dem 28. Mai 2007, abgelaufen sei. Die erst am 29. Mai 2007 eingebrachte Beschwerde (Postaufgabedatum laut Eingangsstempel) sei daher als verspätet anzusehen.
Diese von der belangten Behörde genannten Daten treffen zu, vermögen aber eine Verspätung der Beschwerde nicht zu belegen. Nach § 33 Abs. 2 AVG ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Beim 28. Mai 2007, dem letzten Tag der Frist, handelt es sich um den Pfingstmontag, der nach § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153 idgF zu den gesetzlichen Feiertagen zählt. Der Dienstag nach dem Pfingstsonntag, das war der 29. Mai 2007, war daher letzter Tag der Frist, sodass sich die Beschwerde als rechtzeitig erweist.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 34/2006, haben folgenden Wortlaut:
"Verordnung
§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
1.
das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,
2.
im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
1.
zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
2.
Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien- , Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler'' und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6.
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7.
Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,
8.
Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9.
sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.
Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) ...
Strafbestimmungen
§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1.
...
4.
mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
(2) ...
§§ 2 und 3 der Tauernautobahn-Geschwingkeitsbeschränkungs-Verordnung lauten (auszugsweise):
"Sanierungsgebiet
§ 2. Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L werden folgende Teilstrecken der A 10 Tauernautobahn festgelegt:
1.
...
2.
...
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3. (1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt."
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Geschwindigkeitsübertretung noch den Umstand, dass sie in einem als Sanierungsgebiet ausgewiesenen Abschnitt der A 10 erfolgte.
In der Beschwerde macht er geltend, dass die Bestimmung des § 3 der Tauernautobahn-Geschwingkeitsbeschränkungs-Verordnung an sich kein Tatbild enthalte, sondern lediglich eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für das in § 2 dieser Verordnung festgelegte Sanierungsgebiet festsetze. Die Erlassung derartiger Verordnungen sei zwar gemäß § 14 IG-L grundsätzlich zulässig. Die Entwicklung der jüngsten Vergangenheit, insbesondere bezogen auf das Bundesland Steiermark, habe jedoch gezeigt, dass der Gesetzgeber davon abgegangen sei, generelle Tempolimits (100 km/h) zu tolerieren, sondern dazu übergehe, derartige Geschwindigkeitsbeschränkungen nur bei Bedarf (Grenzwertüberschreitungen) zuzulassen. Messe man den angefochtenen Bescheid an dieser Gesetzgebungstendenz, erhelle, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt sei. Hinzu trete noch, dass die in § 14 Abs. 2 IG-L vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zu einer Ungleichgewichtslage dahin führe, dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes abzuleiten sei.
Dazu ist festzuhalten, dass § 3 Abs. 1 der Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für das nach § 2 festgelegte Sanierungsgebiet mit 100 km/h festlegt. Nach § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer gemäß § 14 und § 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwider handelt. Die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 3 der Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung stellt eine Anordnung des Maßnahmenkataloges dar. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher, dass jedes Zuwiderhandeln gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 3 der Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt ist. Darauf, ob in anderen Bundesländern andere gesetzgeberische Tendenzen zu bemerken sind, kommt es bei der - sachverhaltsbezogen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Subsumtion seines Verhaltens unter den hier zur Anwendung gelangenden Straftatbestand nicht an.
Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die in § 14 Abs. 2 IG-L vorgesehenen Ausnahmebestimmungen zu einer Ungleichbehandlung führten, so ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs. 1 IG-L in seiner Z 1 die Möglichkeit einer zeitlichen und räumlichen Beschränkung des Verkehrs und in Z 2 die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen vorsieht. Der überwiegende Teil der Ausnahmebestimmungen des Abs. 2 des § 14 leg. cit. bezieht sich aber allein auf die Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1, somit auf zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber auf die Vorschreibung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. Einzig Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 sind von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen; diese Ausnahme erweist sich aber als sachlich begründet, sodass von der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes keine Rede sein kann.
Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass die belangte Behörde zwar der Berufung im Geldstrafmaß Folge gebeben, die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen nicht angemessen herabgesetzt habe. Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstraße sind nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Es ist auch nicht von vornherein rechtswidrig, die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe trotz Herabsetzung der Geldstrafe beizubehalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 97/10/0155). Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann rechtswidrig, wenn sich ohne Begründung eine erhebliche Differenz zwischen der Geldstrafe und der Arreststrafe, gemessen an der Strafobergrenze, ergebe. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. April 2008
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGeldstrafe und ArreststrafeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070076.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013