RS Vwgh 1988/4/11 87/15/0125

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32 Abs2;

Rechtssatz

Sowohl aus dem Wortlaut des Abs 1 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 des § 32 WRG geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. Somit ist der von der Blankettstrafnorm des § 137 WRG zu erfassende Tatbestand durch § 32 Abs 2 lit c leg cit mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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