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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Wertes eines (aus zeitlich nacheinander abgebauten Schottergruben bestehenden und zu einer wirtschaftlichen Einheit - hier unbebautes Grundstück - gehörenden) Schottervorkommens darf - abgesehen von einem gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden tatsächlichen Schotterbau - ua nur auf Menge und Qualität des am Stichtag wirklich vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn die für den Schotterabbau erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt war. Die Berücksichtigung des Wertes des Schottervorkommens darf weiters nur dann auf Menge und Qualität des am Stichtag tatsächlich
vorhandenen Vorkommens aufbauen, wenn am Stichtag keinerlei Ungewißheiten für Vertragschließende über Menge und Qualität sowie die Abbaubarkeit des Vorkommens vorhanden sein konnten (Hinweis E 18.2.1983, 81/17/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X03Im RIS seit
14.01.2002