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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0428/67 E 29. Jänner 1968 RS 3Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120172.X00Im RIS seit
14.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022