RS Vwgh 1988/4/11 87/12/0172

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3

Beachte


Besprechung in:
ÖffD 1988/6, S 27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0428/67 E 29. Jänner 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120172.X00

Im RIS seit

14.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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