RS Vwgh 1988/4/11 87/12/0172

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3

Beachte


Besprechung in:
ÖffD 1988/6, S 27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0183/79 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10343 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden; es genügt, wenn die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis E 28.6.1972, 242/72 und die dort angeführte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120172.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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