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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Präklusion kann nicht hinsichtlich solcher Einwendungen angenommen werden, die die Partei nach der im Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Sach- und Rechtslage noch gar nicht vorbringen konnte. Die Präklusion kann sich immer nur innerhalb der durch den angegebenen Gegenstand gezogenen Grenzen, nicht aber auf Fragen auswirken, die sich erst im Zuge der Verhandlung neu ergeben oder erst in der Folge durch Änderung der Sach- und Rechtslage auftreten (Hinweis auf E 12.10.1970, 1386/69)
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100033.X04Im RIS seit
19.04.2006