TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/23 G40/03, V57/03

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
IngenieurkammerG §27 Abs2
IngenieurkammerG §29
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1991 der Bundes-Ingenieurkammer vom 13.12.91
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 07.04.95
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29 Abs2
ZiviltechnikerkammerG 1993 §31

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regelungen des Ingenieurkammergesetzes bzw des Ziviltechnikerkammergesetzes betreffend die Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen nach einem Ziviltechniker wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot; in der Folge Feststellung der Gesetzwidrigkeit des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 1991 bzw 1995 mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

I. §29 Abs2 Z2 sowie §31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, in der Stammfassung BGBl. 1994/157, waren verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (115. Verordnung) der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 7. April 1995, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 189 vom 6. Juni 1995, S 22ff., war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1129/02 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist die Witwe nach einem am 13. März 1998 verstorbenen Ziviltechniker. Dem Beschwerdevorbringen zu Folge wurde die Ehe am 29. Jänner 1998 gerichtlich geschieden. Nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehegatten stellte die Beschwerdeführerin beim Kuratorium für Wohlfahrtseinrichtungen einen Antrag auf Zuerkennung der Witwenpension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Kuratoriums vom 1. September 1998 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhob. Wegen Untätigkeit der Berufungsbehörde erhob die Beschwerdeführerin in weiterer Folge Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der der Behörde gemäß §36 Abs2 VwGG die Erlassung des Berufungsbescheides auftrug.

1.2. Dieser Aufforderung kam der Vorstand der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) mit Bescheid vom 21. Juni 2002 nach; der Berufung der Beschwerdeführerin wurde darin - unter Hinweis auf das Fehlen einer schriftlichen Verfügung des verstorbenen Ziviltechnikers iSd. §15 Abs11 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen (115. Verordnung) der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 7. April 1995 (im Folgenden: Statut) - nicht stattgegeben.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher die Verletzung der Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §15 Abs11 des Statutes, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§29 Abs2 Z2 und 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 in der Stammfassung BGBl. 1994/157 (im Folgenden: ZTKG 1993) sowie gegen die Gesetzmäßigkeit des §15 Abs11 des Statutes entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 6. März 2003 ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.

2.1. Zur Frage des Prüfungsumfanges führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss aus:

"[D]er Verfassungsgerichtshof [dürfte] bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde in erster Linie die ... die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen an die gerichtlich geschiedene Gattin nach einem verstorbenen Ziviltechniker betreffende Bestimmung in §15 des Statutes WE 1995 anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt.

Bei Prüfung der Frage, ob diese präjudiziellen Verordnungsbestimmungen ihrerseits gesetzmäßig sind, hätte der Verfassungsgerichtshof aber anscheinend die Bestimmungen des ZiviltechnikerkammerG 1993 betreffend die Gewährung von Zuwendungen an Hinterbliebene anzuwenden. Im Einzelnen scheint es sich dabei um die folgenden Regelungen zu handeln: §29 Abs2 Z2 sowie die 'die ... Verwaltung der Mittel [des Versorgungsfonds]', 'die Gewährung und Höhe der Zuwendungen', 'allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers' betreffenden Bestimmungen im ersten Satz des §31 Abs1 ZiviltechnikerkammerG 1993. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen das 'Statut der Wohlfahrtseinrichtungen' regelnden Vorschriften des §31 ZiviltechnikerkammerG 1993 derart in untrennbarem Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Gesetzesvorschrift ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben wäre (vgl. etwa VfSlg. 13.915/1994, 14.895/1997, VfGH 30.11.2002 B937/01). Im Hinblick darauf wurde §31 ZiviltechnikerkammerG 1993 in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen."

2.2. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof folgendes Bedenken:

"Das in Art18 B-VG zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlangt u.a. die ausreichende Determinierung des Inhaltes einer Verordnung durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muss ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d.h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können (vgl. zB VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 10.899/1986, 11.938/1988); eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/ 1981 u.a.). Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur 'auf Grund der Gesetze' iSd. Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/1993, VfGH 19.6.2001 V32-39/01; vgl. explizit ablehnend zum Gedanken eines 'gelockerten Legalitätsprinzipes' für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976).

Im vorliegenden Zusammenhang hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine nähere Regelung über die Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen nach einem Ziviltechniker, im Besonderen über den Kreis der solcher Art Anspruchsberechtigten sowie die Anspruchsvoraussetzungen, zu treffen und die diesbezügliche Regelung im Wesentlichen dem Statut, also dem Verordnungsgeber, überlassen. Damit dürfte er aber gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen haben."

3.1. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren mitgeteilt, dass sie von einer meritorischen Stellungnahme Abstand nehme.

3.2. Der Kammertag der Bundeskammer als verordnungserlassendes Organ wies in seiner Äußerung darauf hin, dass sowohl die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des ZTKG als auch das Statut WE 1995 infolge Novellierung außer Kraft getreten seien.

4. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

4.1. Die §§1, 10 und 15 des Statutes lauteten auszugsweise wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§1 Versorgungsfonds und Sterbekassenfonds

(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen und deren Hinterbliebene bestehen bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds.

...

(4) Der Versorgungsfonds ist dazu bestimmt, wiederkehrende geldliche Leistungen zu gewähren an

a)

Ziviltechniker für den Fall des Alters und der dauernden Berufsunfähigkeit,

b)

Hinterbliebene der Ziviltechniker.

..."

"§10 Leistungen des Versorgungsfonds

(1) Der Ziviltechniker hat Anspruch auf geldliche Leistungen aus dem Grunde des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit. Bei Tod des Ziviltechnikers haben die Gattin (Gatte) oder die Lebensgefährtin (Lebensgefährte) Anspruch auf Witwen/ Witwerpension. Die leiblichen und adoptierten Kinder haben Anspruch auf Waisenpension, bzw. Studien- oder Ausbildungshilfe.

(2) Wiederkehrende Leistungen werden erstmalig für den dem anspruchsbegründenden Zeitpunkt folgenden Monat, frühestens jedoch für den Monat gewährt, in dem der Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung beim Kuratorium einlangt.

(3) Diese Leistungen werden ohne Rücksicht auf ein Vermögen oder sonstige Einkünfte des oder der Anspruchsberechtigten gewährt.

(4) Die Auszahlung von Versorgungsleistungen erfolgt im voraus zwischen dem 20. und dem Letzten eines jeden Monats.

(5) In der Zeit zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres wird ein 13. Monatsbezug ausbezahlt, in der Zeit zwischen dem

1. und 15. Juli eines jeden Jahres ein 14. Monatsbezug.

(6) Jährlich sind alle zwischen dem 16. Juli 00.00 Uhr des Vorjahres und 15. Juli 24.00 Uhr des laufenden Jahres kundgemachten Veränderungen der durch den Renten- und Pensionsbeirat des ASVG festgesetzten Pensionsanpassung im Jahresvoranschlag zu berücksichtigen. Die Leistungen werden am 1. Jänner des Folgejahres entsprechend dieser Anpassung erhöht.

(7) Die Erhöhung der Leistung (berechnet nach Altersklassen gemäß §12 Abs3) erfolgt solange nur zu einem Drittel der Anpassung gemäß Abs6, bis die bewertete Leistung (gemäß §23) zuzüglich der jeweils vollen Anpassung nach Abs6 gleich hoch oder höher ist. Ab diesem Zeitpunkt wird wieder die volle Anpassung zugerechnet."

"§15 Leistungen an die Witwe oder Lebensgefährtin

Die in den nachfolgenden Punkten und Paragraphen verwendeten Begriffe Witwe, Lebensgefährtin, Ehegattin, weibliche Verwandte, Schwester, stehen genauso für die Begriffe Witwer, Lebensgefährte, Ehegatte, männlicher Verwandter, Bruder.

(1) Voraussetzung für eine Witwenleistung nach einem Leistungsbezieher:

a) in Fällen, in denen eine Wartefrist vorgeschrieben ist, der Ablauf dieser Frist

b) bei einer Lebensgefährtin muß die Lebensgemeinschaft bis zum Tode des Ziviltechnikers gedauert und mindestens drei Jahre lang bestanden haben. Eine Leistung an eine Lebensgefährtin entfällt ganz oder teilweise, wenn eine Witwe bzw. geschiedene Ehegattin volle oder anteilige Versorgungsansprüche gemäß Abs11 hat.

(2) Die Witwenleistung beträgt 60% der Leistung, die der Ziviltechniker bezogen hatte. Diese 60% stellen auch das Maximum für eine allfällige Aufteilung gemäß Abs11 dar.

(3) Voraussetzung für eine Leistung nach einem aktiven Ziviltechniker:

Zusätzlich zu den in Abs1 genannten Voraussetzungen ist hier noch eine Mindestbeitragszeit zu beachten. Diese beträgt für die Altersklasse

        27-30      6 Monate

        31-35      1 Jahr

        36-40      2 Jahre

        41-45      3 Jahre

        46-50      4 Jahre

        51-55      5 Jahre

        56-60      6 Jahre

...

(11) An die gerichtlich geschiedene Gattin eines Ziviltechnikers kann zur Gänze oder zum Teil eine Leistung wie an eine Witwe gewährt werden, wenn eine solche schriftliche Verfügung des Ziviltechnikers bei der Wohlfahrtseinrichtung aufliegt. Dadurch entfällt zur Gänze oder zum Teil eine Leistung an eine etwaige Witwe (oder Lebensgefährtin).

(12) Der Anspruch auf Leistung erlischt, wenn sich die Witwe (Lebensgefährtin, geschiedene Ehegattin) wieder verehelicht. Witwenleistung wird nicht gewährt, wenn die Witwe, festgestellt durch rechtskräftiges Strafurteil, den Tod des Ziviltechnikers durch vorsätzliche Handlungen verschuldet oder mitverschuldet hat."

4.2. Die §§29 und 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 in der Stammfassung BGBl. 1994/157 lauteten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Wohlfahrtseinrichtungen

§29. (1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Versorgungsfonds:

1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2. Hinterbliebene der in Z1 genannten Personen.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen aufzubringen. Diese sind vom Kammertag unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen der Fonds unter Berücksichtigung ihres dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit entspricht."

"Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§29, 30 [betreffend die 'Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen'] und 31 Abs2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs3, 4 und 7 nicht anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Versorgungsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis ruht.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, daß über Antrag der Ziviltechniker Ermäßigungen gewährt werden, wobei nachstehende Prozentsätze nicht überschritten werden dürfen:

1. Ermäßigungen bis zu 85 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Ziviltechnikertätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 300fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß §33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;

2.

Ermäßigungen bis zu 75 vH für Ziviltechniker, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus

Ziviltechniker tätigkeit einschließlich allfälliger Gewinnanteile aus ihrer Beteiligung oder der ihrer Angehörigen an Ziviltechnikergesellschaften weniger als das 400fache der Zeitgrundgebühr nach den gemäß §33 erlassenen Honorarleitlinien beträgt;

              3.              Ermäßigung bis zu 75 vH, wenn dem Ziviltechniker und seinen Angehörigen durch seine Teilnahme an einer gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zusteht;

              4.              Ermäßigungen bis zu 50 vH, wenn der volle Beitrag für den Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde, durch die sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner Angehörigen gefährdet wird;

5.

Ermäßigungen bis zu 25 vH, wenn der volle Beitrag für den Ziviltechniker eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(5) Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Beitragspflicht (Abs3 und 4) hat das Statut die Gewährung von Zuwendungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise auszuschließen.

(6) Das Statut hat auch zu bestimmen, daß sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Zuwendung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Zuwendungen zu gestatten.

(7) Das Statut kann Ziviltechniker von der Teilnahme an beiden oder einer der Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen, wenn ihre Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst ab einem bestimmten Lebensalter beginnt, das im Statut festzusetzen ist und 50 Jahre nicht unterschreiten darf.

(8) Im Statut ist vorzusehen, daß Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Anlassbeschwerde ist zulässig; der Verfassungsgerichtshof hat daher über sie meritorisch zu entscheiden, wobei er bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die im Prüfungsbeschluss genannten Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 und des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 anzuwenden hätte, sodass diese Vorschriften präjudiziell sind. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Normenprüfungsverfahren zulässig.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Prüfungsbeschluss das Bedenken, dass der Gesetzgeber, indem er es unterlassen habe, eine nähere Regelung über die Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen nach einem Ziviltechniker, im Besonderen über den Kreis der solcher Art Anspruchsberechtigten sowie die Anspruchsvoraussetzungen, zu treffen und die diesbezügliche Regelung im Wesentlichen dem Statut, also dem Verordnungsgeber, überlassen habe, gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen habe.

2.2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was diese Bedenken zerstreut hätte (vgl. dazu VfGH 23. Juni 2003, G8/03, V7/03). Damit liegt aber eine dem Art18 B-VG widersprechende formalgesetzliche Delegation vor.

2.3. Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des ZTKG durch die Novelle BGBl. I 2000/56 mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eine neue Fassung erhalten haben, hatte sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung zu beschränken, dass §29 Abs2 Z2 sowie §31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, in der Stammfassung BGBl. 1994/157, verfassungswidrig waren.

3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Aus der Verfassungswidrigkeit der §§29 Abs2 Z2 sowie 31 ZTKG folgt demnach die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 1995. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art139 Abs3 lita iVm. Abs4 B-VG vorzugehen.

3.2. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 1995 ist mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten, da am 1. Juli 2000 das am 15. Juni 2000 vom Kammertag beschlossene Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff., in Kraft getreten ist.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher gemäß Art139 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, dass das Statut in der im Spruch genannten Fassung gesetzwidrig war.

3.3. Der auf Art139 Abs3 letzter Satz B-VG gestützten Anregung der Beschwerdeführerin im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren, bloß die Wortfolge ", wenn eine solche schriftliche Verfügung des Ziviltechnikers bei der Wohlfahrtseinrichtung aufliegt" in §15 Abs11 des Statutes als gesetzwidrig festzustellen, konnte nicht gefolgt werden. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht ermächtigt, den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit von Verordnungsbestimmungen bloß auf Teile der jeweils präjudiziellen Verordnungsregelungen zu beschränken. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Bestimmungen des Statutes hätte aber für die Beschwerdeführerin die selben Folgen wie die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des gesamten Statutes. Daher liegt hier kein Fall des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG vor.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 sowie Art139 Abs5

B-VG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

berufliche Vertretungen, Legalitätsprinzip, Selbstverwaltung, Ziviltechniker Kammer, VfGH / Verwerfungsumfang, Wohlfahrtseinrichtungen, Determinierungsgebot, Ingenieurkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G40.2003

Dokumentnummer

JFT_09969377_03G00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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