RS Vwgh 1988/4/11 87/10/0033

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufung des Bf gegen einen Bescheid ist zulässig, auch wenn ihm die einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Planskizze nicht zugestellt worden sein sollte, wenn jedenfalls einer anderen Partei des Verfahrens der Bescheid vollständig zugestellt wurde. Eine mangelhafte Information liegt dadurch insoweit nicht vor, sofern nicht erkennbar ist, dass der Bf gehindert gewesen wäre, seine Rechte geltend zu machen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100033.X03

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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