RS Vwgh 1988/4/11 87/15/0125

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Veröffentlicht am 11.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird eine die Berufung des Bf gegen einen Artfortschreibungsbescheid (die vom Bf hinsichtlich der Feststellung der ART des Bewertungsgegenstandes schon in der Berufung unbekämpft blieb) als unbegründet abweisende Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (rechtswidriger Feststellung des WERTES) vom VwGH aufgehoben, dann ist dieser unbekämpft gebliebene (selbständig trennbare) Teil im Spruch des Erkenntnisses des VwGH ausdrücklich von der Aufhebung auszunehmen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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