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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §186 Abs3;Rechtssatz
Wird eine die Berufung des Bf gegen einen Artfortschreibungsbescheid (die vom Bf hinsichtlich der Feststellung der ART des Bewertungsgegenstandes schon in der Berufung unbekämpft blieb) als unbegründet abweisende Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (rechtswidriger Feststellung des WERTES) vom VwGH aufgehoben, dann ist dieser unbekämpft gebliebene (selbständig trennbare) Teil im Spruch des Erkenntnisses des VwGH ausdrücklich von der Aufhebung auszunehmen.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150125.X05Im RIS seit
14.01.2002