Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nach der OÖ Bauordnung besitzt der Nachbar auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung, da auch bei nachträglicher Erteilung einer Baubewilligung Rechte des Nachbarn in öffentl-rechtl Hinsicht erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch durch einen gegebenen faktischen Zustand verletzt werden können, mag es auch rechtspolitisch durchaus vertretbar scheinen, dass in einem solchen Fall dem Nachbarn durch den Gesetzgeber bestimmte Rechte eingeräumt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050076.X02Im RIS seit
25.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009