RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0076

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1 idF 1983/082;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Nach der OÖ Bauordnung besitzt der Nachbar auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung, da auch bei nachträglicher Erteilung einer Baubewilligung Rechte des Nachbarn in öffentl-rechtl Hinsicht erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch durch einen gegebenen faktischen Zustand verletzt werden können, mag es auch rechtspolitisch durchaus vertretbar scheinen, dass in einem solchen Fall dem Nachbarn durch den Gesetzgeber bestimmte Rechte eingeräumt werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050076.X02

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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