RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0176

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0390 E 11. Februar 1986;

Rechtssatz

Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.

Schlagworte

Spruch und BegründungInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070176.X05

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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