Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Vorgeschichte:84/07/0390 E 11. Februar 1986;Rechtssatz
Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070176.X05Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015