TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/24 2007/07/0051

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Veröffentlicht am 24.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der M K und 2. des R K, beide in D, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Februar 2007, Zl. 15-ALL-1249/1-2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung und Zurückweisung eines Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P R und 2. E R, beide in xxxx V, Dstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des Grundstückes 180/3 Grundbuch G; die Beschwerdeführer sind Eigentümer des - durch einen Ortschaftsweg getrennten - daran östlich angrenzenden Grundstückes Nr. 181, auf welchem zwei Quellfassungen liegen, die zur Trinkwasserversorgung des Objektes der Beschwerdeführer herangezogen werden.

Die Mitbeteiligten wandten sich mit Schreiben vom 8. September 2006 an die Bezirkshauptmannschaft V (BH) und beantragten die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Natursteinschlichtung, zur Hangabsicherung und zur Erneuerung eines bestehenden Abstellplatzes auf dem Grundstück 180/3.

Die BH holte das Gutachten eines geologischen Amtsachverständigen vom 19. Oktober 2006 ein. Dieser erstattete nach Durchführung eines Ortsaugenscheines einen Befund dahingehend, dass mit Bescheid vom 7. Jänner 1957 die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer auf der Parzelle 181 wasserrechtlich bewilligt und ein engeres Quellschutzgebiet, das sich über die gesamte Parzelle 181 erstrecke, festgelegt worden sei. Da damals die Fläche westlich der Parzelle 181 nur als Weide und Wiese genutzt worden sei, sei auf die Ausweisung eines weiteren Quellschutzgebietes verzichtet worden. Laut Auskunft des Eigentümers lägen die Quellfassungen sehr seicht. Der bestehende Autoabstellplatz im Bereich des Objektes der Mitbeteiligten solle um ca. 2 m nach hinten (bergwärts) verlängert werden, wodurch ein Eingriff in den Untergrund erforderlich werde. Die Stützmauer werde entfernt und durch eine Natursteinschlichtung ersetzt. Entlang des öffentlichen Weges sollten parallel zum Weg ebenfalls Stellplätze errichtet werden. Dazu solle ein ca. 1,7 m breiter Streifen begradigt und begrünt sowie mittels Steinschlichtung bergseitig abgegrenzt werden. Der Sachverständige fuhr fort, dass die Quellen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer hauptsächlich Hangsickerwässer erschlössen, die sehr seicht den Quellfassungen zuströmten. Die Flächen westlich der Parzelle 181 stellten das weitere Quelleinzugsgebiet für die Quellen dar. Zum Schutz der Quellen seien in diesem Bereich daher größere Eingriffe in den Untergrund unzulässig, um keine negative Beeinträchtigung der Quellen hervorzurufen. Im Zuge der Bauarbeiten beim Objekt der Mitbeteiligten sei darauf zu achten, möglichst geringe Eingriffe in den Untergrund vorzunehmen. Im Zuge des Ortsaugenscheines sei die genaue Vorgangsweise für die Erweiterung der Parkmöglichkeiten besprochen und vereinbart worden, die derzeit bestehende Parkfläche an das Niveau des Nachbargrundstückes 180/2 (ca. 0,3 bis 0,5 m) anzuheben und außerdem die gesamte Parkfläche nach hinten ansteigend anzulegen. Auf Grund der Geländemorphologie sei anzunehmen, dass der Hang hinter Parkfläche bzw. hinter der Stützmauer im Zuge der Errichtung des Wohnhauses künstlich angeschüttet worden sei. Durch diese Vorgangsweise werde der Eingriff in den Untergrund auf ein Minimum reduziert. Sollte es dennoch wider Erwarten zu Wasseraustritten während der Bauarbeiten kommen, seien die Arbeiten sofort einzustellen und die entstandene Mulde sei wieder zu verfüllen. Bezüglich der Parkmöglichkeiten parallel zum öffentlichen Weg sei vereinbart worden, lediglich die derzeit bestehende Verebnungsfläche auszugleichen bzw. einen minimalen Abtrag durchzuführen. Die ursprünglich geplante Steinschlichtung entlang des Weges könne daher entfallen. Die Bodeneingriffe blieben auf ein Minimum reduziert. Im Endausbau solle die bestehende Fläche eine talseitige Neigung aufweisen und über dem Niveau des Weges zu liegen kommen. Mit einer Beeinträchtigung der Quellen sei daher nicht zu rechnen. Bei Einhaltung näher formulierter Auflagen bestehe aus geologischer Sicht gegen das Bauvorhaben kein Einwand.

Unter den vom Amtssachverständigen formulierten Auflagen befand sich unter anderem die Verfügung, die Arbeiten sofort einzustellen und die Mulde wieder zu verfüllen, wenn es während der Bauarbeiten zu Wasseraustritten kommen solle. Weiters sollten die Quellen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer einem Beweissicherungsprogramm unterzogen werden, das eine wöchentliche Messung im Zeitraum eines Monates vor Baubeginn bis ein Monat nach Bauende ebenso vorsah wie die tägliche Messung der Quellen während der Dauer der Bauarbeiten.

Mit Bescheid der BH vom 2. November 2006 wurde den Mitbeteiligten gemäß § 34 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung beim bestehenden Wohnobjekt auf dem Grundstück 180/3 nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter Vorschreibung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Der Berufung legten sie den Bescheid vom 7. Jänner 1957 bei, demzufolge ihrem Rechtsvorgänger gemäß den §§ 9 und 93 des damals gültigen Wasserrechtsgesetzes 1934 die Bewilligung zum Bau der Wasserversorgungsanlage auf der Parzelle 181 (damals im Eigentum der römisch-katholischen Pfarrkirche der heiligen M zu G) erteilt worden war. Über die Inanspruchnahme der Quelle sowie auch des Quellgrundstückes war zwischen dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer einerseits und der römisch-katholischen Pfarrkirche andererseits ein Wasserrechtsvertrag vom 15. Dezember 1956 abgeschlossen worden; dieser Vertrag wurde gemäß § 93 WRG 1934 beurkundet. Punkt 3 des Spruches des Bescheides vom 7. Jänner 1957 hat folgenden Wortlaut:

"Die Lage der provisorischen Quellfassungen erlaubt, dem Lokalaugenscheine nach, den Schluss, dass nach fachgemäßer Quellfassung, Sicherung und vorschriftsmäßiger Beachtung eines genügenden Quellschutzrayons und Verhütung einer Gefährdung durch die oben genannten Schulabwässer der in Frage stehenden Wasserspender ein den Ansprüchen genügendes Trinkwasser geben müsste. Als Quellschutzrayon ist die ganze Parzelle 181 nördlich der Quellfassung und bis zu einer 10 m südlich der Quellfassung von West nach Ost ziehenden Linie, zu bezeichnen. In diesem Quellschutzgebiet ist die Viehweide und die Düngung untersagt. Sollte die Verkehrsfrequenz am Karrenweg, der den Quellschutzrayon begrenzt, wesentlich zunehmen, dann müssten diesbezüglich weitere Vorschreibungen gemacht werden. Da die von Parzelle 181 nordostwärts und westwärts befindlichen Parzellen Wiesen tragen, kann von Vorschreibungen für einen weiteren Schutzrayon abgesehen werden. Sollten jedoch in 300 m Umkreis nordostwärts und westwärts Neusiedelungen oder Stallungen künftig beabsichtigt sein, so wäre diesbezüglich eine Kommissionierung mit Rücksicht auf die bestehenden Wasserspender vorzunehmen."

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass sich die Festlegung des Quellschutzgebietes auf die Bestimmungen des § 31 WRG 1934 gründe.

Die Beschwerdeführer legten weiters den Bescheid der BH vom 28. November 1957 über die Kollaudierung der Wasserversorgungsanlage vor. Gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1934 wurden folgende Änderungen genehmigt:

"Anstelle einer Quellfassung wurden zwei Quellfassungen errichtet, welche mittels Betonringen gefasst wurden. Beide Quellfassungen sind an einer anderen Stelle errichtet worden als ursprünglich geplant war, weil die örtlichen Gegebenheiten eine andere Quellaufschließung notwendig gemacht haben. Dadurch verändert sich auch die örtliche Lage des Quellschutzgebietes, welche somit neu festgelegt wird und zwar 20 m von der Quellfassung I nach Norden, nach Süden die Grenzlinie der Parzelle 181, nach Osten 2 m unterhalb des Hochbehälters und nach Westen der Ortschaftsweg G-R, Parzelle 1518. Innerhalb des Quellschutzgebietes ist die Verwendung von tierischem Dünger und das Weiden von Vieh nicht gestattet."

Weiters legten die Berufungswerber einen - im Akt nur in Kopie vorhandenen - schlecht lesbaren Plan bei, der offenbar dem Bescheid vom 7. Jänner 1957 zugrunde lag. Diesem Plan ist die Situierung einer Quelle und die Lage des Hochbehälters zu entnehmen; ein Plan über die geänderte Ausführung und die Lage der beiden Quellfassungen (Kollaudierungsbescheid vom 28. November 1957) findet sich nicht im Akt.

In ihrer Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf diese Unterlagen und vertraten die Ansicht, dass in der beiliegenden Skizze - eine beiliegende Skizze ist der im Akt erliegenden Berufung allerdings nicht zu entnehmen; vermutlich ist damit der Plan vom 7. Jänner 1957 gemeint - die beiden Quellfassungen und der Quellbehälter eingezeichnet worden seien und aus dieser Einzeichnung ersichtlich und feststellbar wäre, dass die Quellfassungen ganz nahe am Ortschaftsweg vorbeiführten, sodass entsprechend dem Bescheid vom 28. November 1957 der Ortschaftsweg und auch das Wohnobjekt der Mitbeteiligten direkt im "unmittelbaren Quellschutzgebiet" lägen. Entsprechend diesen Bescheiden sei jede Düngung und jedes Weiden untersagt, was auch für eine Bewilligung zur Errichtung eines Autoabstellplatzes gelten würde, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide an diesem Karrenweg ein Kfz-Verkehr weder bestanden habe noch möglich gewesen sei. Auch in weiterer Folge habe man diesen Karrenweg mit Kfz nicht befahren können, erst vor ca. 15 bis 20 Jahren sei eine entsprechende Befestigung erfolgt. In Hinblick auf die bestehenden Bescheide hätte die BH den Antrag der Mitbeteiligten auf jeden Fall abweisen müssen. Die Errichtung von Autoabstellplätzen direkt im Quellschutzgebiet stelle auf jeden Fall eine immense Gefahr der Verschmutzung des Trinkquellwassers dar.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, indem sie einen Auszug aus dem Kärntner Wasserinformationssystem einholte und sich ein Orthofoto vom 4. Jänner 2007 vom fraglichen Gebiet beschaffte. Auf diesem ist eine Situierung einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 181 zu erkennen, allerdings an einer anderen Stelle als im Plan vom Jänner 1957.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der belangten Behörde das - im Zusammenhang mit einem ebenfalls in der Nähe der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer liegenden Geräteschuppen und einer Ölfeuerungsanlage erstattete - Gutachten eines geologischen Sachverständigen vom 16. Juni 1999 übermittelt. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass mit Bescheid vom 7. Jänner 1957 für die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer Schutzrayone festgelegt worden seien. Innerhalb eines weiteren Schutzrayones (300 m westlich und nordöstlich der Quellfassungen) seien Neusiedlungen oder Stallungen an eine Kommissionierung gebunden. Dies sei bei der Bebauung dieser Bereiche nicht berücksichtigt worden. Die nachfolgende Stellungnahme ergehe in Bezug auf eine Anfrage der BH, ob die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer noch schützbar und ob eine Änderung der getroffenen Schutzanordnungen machbar sei. Die Quelle der Beschwerdeführer entspringe in einer flachen Mulde (vermutlich auf Parzelle 180/1). Der Untergrund im Bereich der Wasserversorgungsanlage werde von Amphipoliten und Quarziten des Saualmkristallins aufgebaut. Diese kristallinen Gesteine seien tiefgründig verwittert, wodurch innerhalb dieser Verwitterungszone Hangsickerwässer gespeichert werden könnten. Die Quelle werde somit von Hangsickerwässern aus den bergwärts gelegenen Hangbereichen gespeist. Bergwärts der Quelle befänden sich im direkten Einzugsbereich mehrere Wohnhäuser. Weiters quere ein Fahrweg das direkte Einzugsgebiet der Quelle. Um die Qualität und Quantität von Quellen, die für die Trinkwasserversorgung genutzt würden, sicherzustellen, sei die Einrichtung von Schutzgebieten unerlässlich. Dabei habe der nähere Einzugsbereich der Quellen als Schutzzone II (weiteres Schutzgebiet) ausgewiesen zu werden, in welcher der Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet werden solle, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen (wie z. B. Bauten und bauliche Anlagen) ausgingen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend seien. Die Ausdehnung dieser Schutzzone II solle nach der sogenannten 60-Tage-Grenze bemessen werden. Die Längserstreckung von 300 m sei aus heutiger Sicht sicherlich nicht zu groß bemessen. Die Nutzung von Quellen für Trinkwasserzwecke und die gleichzeitige Nutzung des näheren Einzugsgebietes für Wohnzwecke stellten somit einen groben Nutzungskonflikt dar. Da das direkte Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage in geringer Entfernung (unter 100 m) zu den Quellfassungen bereits verbaut sei, sei der Schutz der Wasserversorgungsanlage aus geologischer Sicht nicht sicher gestellt. Die Einrichtung einer ausreichend dimensionierten und sinnvollen Schutzzone II mit den heute erforderlichen Wirtschaftsbeschränkungen sei nicht mehr möglich. Es werde daher aus geologischer Sicht angeraten, die Wasserversorgungsanlage nur zur Nutzwasserversorgung zu verwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2007 wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 2. November 2006 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung auf dem Grundstück 180/3 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (Nichterfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung) zurückgewiesen werde.

Dies wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Inhaltes der im Verfahren vorgelegten Urkunden und Gutachten damit begründet, dass die Parzelle der Mitbeteiligten nicht in einem bescheidmäßig festgelegten weiteren Quellschutzgebiet der Quelle der Beschwerdeführer liege. Wie aus der im Endüberprüfungsbescheid angeführten Beschreibung des Quellschutzgebietes erkennbar sei, stelle der im Westen an der Parzelle 181 vorbeiführende Ortschaftsweg die Grenze des Quellschutzgebietes dar. Es sei aber keineswegs festgehalten, dass der Weg selbst oder auch nur die weiter westlich angrenzenden Grundstücke in diesem Quellschutzgebiet lägen. Somit komme aber auch das Grundstück der Mitbeteiligten, welches westlich des Ortschaftsweges liege, unzweifelhaft nicht im Quellschutzgebiet zu liegen. Auf der Parzelle 181 sei lediglich ein engeres Quellschutzgebiet eingerichtet worden. Auf die Einrichtung eines weiteren Quellschutzgebietes sei zur damaligen Zeit verzichtet worden und es sei auch in den darauffolgenden Jahren kein diesbezüglicher Antrag auf Festlegung eines weiteren Quellschutzgebietes durch die Beschwerdeführer gestellt worden.

Nach Wiedergabe des § 50 Abs. 1 WRG 1959 meinte die belangte Behörde, aus dieser Bestimmung sei die Verpflichtung der Wasserberechtigten ableitbar, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die wasserrechtlich bewilligte Anlage keine öffentlichen Interessen oder fremde Rechte gefährde und dass die Anlage gegebenenfalls auch an den neueren Stand der Technik im Sinne des Wasserrechtsgesetzes angepasst werde. Dazu zähle aber auch, dass Wasserversorgungsanlagen ordnungsgemäß und ausreichend durch Wasserschutzgebiete bzw. Quellschutzgebiete gesichert würden. So möge es im Jahre 1957 ausreichend gewesen sein, für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ein engeres Quellschutzgebiet auf der Parzelle 181 mit Bescheid auszuweisen. Da sich jedoch im Laufe der Jahre die Siedlungsverhältnisse im gegenständlichen Bereich geändert hätten, wäre es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig, dass heißt vor Bebauung der angrenzenden im direkten Einzugsbereich der Quelle liegenden Grundstücke eine Adaptierung des Quellschutzgebietes durch eine Ausweitung auf ein weiteres Quellschutzgebiet mit behördlicher Festlegung durch Bescheid zu erwirken. Eine solche Festlegung sei jedoch unterblieben. Der Satz "Sollten jedoch in 300 m Umkreis nordostwärts und westwärts Neusiedlungen oder Stallungen künftig beabsichtigt sein, so wäre diesbezüglich eine Kommissionierung mit Rücksicht auf die bestehenden Wasserspender vorzunehmen" stelle keine Festlegung bzw. Festsetzung eines weiteren Quellschutzgebietes dar. Aus dieser Formulierung sei keine Verpflichtung herauszulesen, dass Bautätigkeiten bzw. bauliche Anlagen in diesem bezeichneten Gebiet einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen müssten. Faktum sei, dass weder der Ortschaftsweg noch die Parzelle 180/3 im Quellschutzgebiet der Quellen der Wasserversorgungsanlage lägen und für diese Parzellen daher auch keine Wirtschaftsbeschränkungen zum Schutze der Quellen bestünden. Diese Tatsache sei den Beschwerdeführern spätestens seit der Stellungnahme des geologischen Amtsachverständigen vom 16. Juni 1999 bekannt.

Nach Wiedergabe der §§ 102 Abs. 1 und 12 Abs. 2 WRG 1959 traf die belangte Behörde rechtliche Erwägungen dahingehend, dass die Beschwerdeführer ein wasserrechtlich bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 auf Nutzung der Quellen auf der Parzelle 181 sowie auf Einhaltung des engeren Quellschutzgebietes hätten. Weitere wasserrechtlich geschützte Rechte, welche ihnen eine Parteistellung nach § 102 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 einräumten, kämen ihnen nicht zu. Da das Rechtsmittel der Berufung jedoch nur Parteien des Verfahrens zustehe und den Beschwerdeführern keine Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zukomme, sei ihre Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen und habe ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer entfallen können.

Zum Spruchpunkt II sei auszuführen, dass die Bescheide der BH aus dem Jahr 1957 keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Arbeiten bzw. bauliche Anlagen außerhalb des festgelegten engeren Quellschutzgebietes der Parzelle 181 begründeten. Ein behördliches Vorgehen nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 sei auch nicht möglich, was bereits in einem Verfahren der BH im Jahre 1999 festgestellt worden sei, weil die Wasserversorgungsanlage für eine Trinkwassernutzung nicht schützbar sei. Es sei bereits damals die Nutzung ausschließlich zu Nutzwasserzwecken empfohlen worden. Nach Wiedergabe der §§ 1 und 6 Abs. 1 AVG meinte die belangte Behörde, der Antrag der Mitbeteiligten für die Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung auf dem Grundstück 180/3 bedürfe keiner materiellrechtlichen bescheidmäßigen Absprache im Sinne des WRG durch die BH. Für eine solche Absprache über diesen Antrag fehlten die gesetzlichen Grundlagen im WRG 1959, weil die geplanten Maßnahmen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig seien. Die Antragsteller wären von der BH über diese wasserrechtliche Bewilligungsfreiheit aufzuklären gewesen; bei Aufrechterhaltung des Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung wäre dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Dieser Antrag liege der Berufungsbehörde zur Entscheidung vor, weshalb er wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen gewesen sei. Abschließend legte die belangte Behörde den Mitbeteiligten nahe, bei Durchführung ihrer geplanten baulichen Tätigkeiten die Empfehlung des geologischen Amtsachverständigen zu berücksichtigen, da eine eventuelle zivilrechtliche Haftung bei Eintreten eines Schadens durch die Durchführung der baulichen Tätigkeiten an der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nicht beurteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahrens ist das Projekt der Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung einer Natursteinschlichtung, die Durchführung einer Hangabsicherung und die Erneuerung eines bestehenden Abstellplatzes auf dem Grundstück 180/3.

Die belangte Behörde vertrat nun im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass für diese Maßnahmen weder eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht noch in einem solchen Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer vorliege.

1) Zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht:

Die belangte Behörde hat das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht damit begründet, dass eine Bewilligung nach § 34 WRG 1959 ausscheide. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die geplanten Maßnahmen in keinem Schutzgebiet nach § 34 WRG 1959 liegen, führte dieser Umstand aber noch keinesfalls zu einer Bewilligungsfreiheit der geplanten Maßnahmen.

Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob nicht nach anderen Bestimmungen, zB nach § 32 WRG 1959, eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für alle oder einige der von den Mitbeteiligten geplanten Maßnahmen, bestünde.

§ 32 WRG 1959 lautet:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

...,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, ..."

Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2006/07/0112, mwN).

Nun ist dem geologischen Gutachten des von der Erstbehörde herangezogenen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 2006 zu entnehmen, dass die Verlängerung des bestehenden Autoabstellplatzes nach hinten (bergwärts) einen Eingriff in den Untergrund notwendig macht. Die Quellen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer erschlössen hauptsächlich Hangsickerwässer, die sehr seicht den Quellfassungen zuströmten; die geplanten baulichen Maßnahmen fänden im (weiteren) Quelleinzugsgebiet für die Quellen der Beschwerdeführer statt. Zum Schutz der Quellen seien in diesem Bereich daher größere Eingriffe in den Untergrund unzulässig. Der Sachverständige schlug aus diesem Grund Maßnahmen für den möglich gehaltenen Fall eines Wasseraustrittes bei den Bauarbeiten und ein Beweissicherungsprogramm für die Quellen der Beschwerdeführer vor. Auch aus dem geologischen Gutachten aus dem Jahr 1999 geht ohne Zweifel hervor, dass die Quelle der Beschwerdeführer von Hangsickerwässern aus den bergwärts gelegenen Hangbereichen gespeist werde.

Die Baumaßnahmen beinhalten einen Anschnitt des Geländes, damit desjenigen Bereiches, in denen sich die Hangsickerwässer befinden, die die Quelle speisen. Die Schilderung der geplanten Maßnahmen und der örtlichen Gegebenheiten vermittelt den Eindruck, dass es durch die Verwirklichung des Bauvorhabens zu mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen könnte, die den Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 verwirklichen könnten. Ohne nähere Prüfung dieser Frage und entsprechende Feststellungen dazu aber durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht bewilligungspflichtig sei.

              2)              Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind u.a. Parteien im wasserrechtlichen Verfahren der Antragsteller, sowie diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen, oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhielt, sind die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger Inhaber des mit Bescheid der BH vom 7. Jänner 1957 bzw. vom 28. November 1957 erteilten (und nach § 142 Abs. 2 WRG 1959 in das Regelungsregime des WRG 1959 übergeleiteten) Wasserrechtes, somit einer rechtmäßig geübten Wassernutzung; ihnen kommt daher ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Ebenfalls auf Grundlage dieser Bescheide aus dem Jahr 1957 (und deren Aufrechterhaltung im Geltungsbereich des WRG 1959) besteht um diese Quellfassungen ein engeres Quellschutzgebiet mit bestimmten Nutzungsbeschränkungen.

Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 28. September 2006, 2005/07/0019, und vom 28. Februar 1996, 95/07/0138).

Nun ergibt sich sowohl aus dem Gutachten des geologischen Amtssachverständigen vom 19. Oktober 2006, aber auch aus dem geologischen Gutachten aus dem Jahr 1999, dass nicht auszuschließen ist, dass wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer durch die geplante Baumaßnahme beeinträchtigt werden. Daraus folgt aber, dass jedenfalls von der Berührung dieser Rechte durch das Projekt der Mitbeteiligten ausgegangen werden kann. Die Berührung dieser wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer reicht aber bereits aus, um eine Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Vorhaben der Mitbeteiligten zu begründen. Bereits auf diese Überlegungen stützt sich die Parteistellung der Beschwerdeführer.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spielt die Frage des Schutzgebietes (nun) nach § 34 WRG 1959 bzw. dessen Ausdehnung in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Die Ausweisung eines Schutzgebietes für eine Wasserversorgungsanlage hat nicht zur Folge, dass der Wasserberechtigte lediglich die Wahrung seiner Rechte im örtlichen Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Schutzgebiet wahrnehmen kann. Werden wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben außerhalb eines Schutzgebietes verwirklicht und sind deren Auswirkungen derart, dass die Rechte des Wasserversorgungsberechtigten berührt werden, so kommt diesem Parteistellung und die Möglichkeit zur Verfolgung seiner Rechte auch in einem solchen Verfahren zu. Angesichts dessen ist es im vorliegenden Fall ohne entscheidende Bedeutung, ob den Bescheiden aus dem Jahre 1957 auch die Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes, in dessen Bereich das Grundstück der Mitbeteiligten fiele, zu entnehmen ist.

              3.              Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Wasserrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Bewilligungspflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien zu beschäftigen haben wird. Wenn sich das Vorhaben als bewilligungspflichtig erweist, kommt den Beschwerdeführern in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodass sich die Behörde mit dem Inhalt der Berufung näher auseinander zu setzen haben wird.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

              5.              Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. April 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070051.X00

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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