RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0181

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §3 Abs1;
GSLG OÖ §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bringungsnotstand fehlt nicht schon deshalb, weil eine öffentliche Straße vorhanden ist, wenn sich diese, aus welchen von dem hierdurch verkehrsmäßig nicht entsprechend versorgten Betriebsinhaber und auch von der Agrarbehörde unbeeinflussbaren Gründen immer, zu der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Verkehrsverbindung nicht eignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070181.X01

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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