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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege OberösterreichNorm
GSGG §1;Rechtssatz
Ein Bringungsnotstand fehlt nicht schon deshalb, weil eine öffentliche Straße vorhanden ist, wenn sich diese, aus welchen von dem hierdurch verkehrsmäßig nicht entsprechend versorgten Betriebsinhaber und auch von der Agrarbehörde unbeeinflussbaren Gründen immer, zu der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Verkehrsverbindung nicht eignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070181.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015