RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0046

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §476
ABGB §488
BauO OÖ 1976 §46 idF 1983/082
BauO OÖ 1976 §50 Abs4 idF 1983/082
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind gemäß § 50 Abs 3 OÖ BauO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Daraus ist abzuleiten, daß privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, daß das Bauvorhaben zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn (Hier hat die behauptete Dienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstückes auf Belichtung und Belüftung vom Grundstück des Bauwerbers aus die Erteilung der Baubewilligung als öffentlich rechtliche Bewilligung nicht gehindert).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050046.X10

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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