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Baurecht - OÖNorm
ABGB §476Rechtssatz
Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind gemäß § 50 Abs 3 OÖ BauO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Daraus ist abzuleiten, daß privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn nicht dazu führen, daß das Bauvorhaben zu versagen wäre. Die Erteilung der Baubewilligung bedarf nicht der Zustimmung von dinglich berechtigten Nachbarn (Hier hat die behauptete Dienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstückes auf Belichtung und Belüftung vom Grundstück des Bauwerbers aus die Erteilung der Baubewilligung als öffentlich rechtliche Bewilligung nicht gehindert).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050046.X10Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019