RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0017

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
LStG NÖ 1979 §23 idF 8500-1;

Rechtssatz

Wenn das Gesetz (hier § 23 NÖ LStrG) ausdrücklich eine Regelung vorsieht, wonach zunächst ein gütliches Übereinkommen (über dem auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Herstellungs- und Erhaltungsbeitrag für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen und Privatstraßen iSd § 1 Abs 2 NÖ LStG anzustreben ist, dann reicht das Vorbringen ein zu einer Verhandlung betreffend die Bildung einer Beitragsgemeinschaft für den Ausbau eines Güterweges geladenen Partei, sie sei verhindert, an der Verhandlung teilzunehmen, sie spreche sich aber gegen den Ausbau des geplanten Güterweges und dagegen aus, dass sie an den Kosten für den übrigen Ausbau beteiligt werde, sowie, dass eine Grundabtretung für den Ausbau des Güterweges nicht in Frage komme, jedenfalls aus, um eine solche Verpflichtung durch die Behörde auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050017.X02

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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