RS Vwgh 1988/4/12 87/07/0143

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

Rechtssatz

Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsplanes, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan geben wird, die dem Gesetz entsprechen (Hinweis auf E 3.3.1987, 86/07/0248). Eine erfolgreiche Beschwerdeführung vor dem VwGH setzt jedoch über die Darstellung solcher Möglichkeiten hinaus voraus, dass die im Zusammenlegungsplan gewählte Lösung im Gegensatz zu anderen Alternativen als dem Gesetz NICHT entsprechend zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070143.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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