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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
ABGB §365;Rechtssatz
Steht einem Anrainer an einem Grundstück, das von der Gemeinde im Wege einer VO zu einer öffentl. Verkehrsfläche erklärt wurde, die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens zu, so kommt eine Enteignung dieses Servitutsrechtes (nach der hier gegebenen Sach- und Rechtslage) nicht in Betracht, wie sich aus § 7 NÖ LStrG eindeutig ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009