RS Vwgh 1988/4/12 88/05/0019

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365;
ABGB §492;
ABGB §493;
LStG NÖ 1979 §32 Abs5 idF 8500-1;
LStG NÖ 1979 §7 idF 8500-1;

Rechtssatz

Steht einem Anrainer an einem Grundstück, das von der Gemeinde im Wege einer VO zu einer öffentl. Verkehrsfläche erklärt wurde, die Dienstbarkeit des Gehens- und Fahrens zu, so kommt eine Enteignung dieses Servitutsrechtes (nach der hier gegebenen Sach- und Rechtslage) nicht in Betracht, wie sich aus § 7 NÖ LStrG eindeutig ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050019.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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